Jun 292011
 

Zuflussprinzip

Wenn jemand wegen Arbeitsaufnahme, Berentung oder sonstwas aus dem Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld fällt, gilt für die Einstellung der Zahlung der Sozialleistung das Zuflussprinzip: Geld kann erst dann als vorhanden angerechnet werden, wenn es vorhanden ist..

Aber was heißt „wenn“?

Das Job-Center Wilhelmshaven richtet sich nach dem Monat, in dem der Zufluss (vielleicht) kommt. So ein Beispiel hatten wir vor einiger Zeit schon einmal, als Herr Ott einen Job bekam, aber klar war, dass er seinen ersten (geringfügigen) Lohn erst Mitte des folgenden Monats bekommen würde (sh. GW 255, „Zuflussprinzip?“)

Bei Familie J. drohte das Weihnachtsfest zu einer Katastrophe zu werden, als Frau J. zum 01.12. Rentnerin wurde: Rente wird immer erst rückwirkend am Ende des Monats gezahlt, aber das Job-Center zahlte schon zum 01.12. nicht mehr. Familie J. hat sich Geld von der Bank geliehen und wird lange Zeit nicht von den Schulden wegkommen, da die Zinsen ihr Familieneinkommen schmälern und die Rückzahlungsrate massiv begrenzen. Und jetzt steht auch noch das neue Schuljahr vor der Tür!

Frau A., geschieden, allein erziehende Mutter, besucht seit Anfang Juni eine Reha-Maßnahme und hat Rente beantragt. Nach dem (sorry, unzeitigen!) Tod ihres Ex-Mannes hat sie mit ihrem Kind nun den ganzen Juni ohne Geld gelebt. Die Miete und die Heizkosten ist sie jetzt schuldig, und wann sie je Geld bekommen wird, steht momentan in den Sternen. Ab November wird sie eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommen; die ihr zustehende Erziehungsrente wird gerade berechnet, die Halbwaisenrente ihres Kindes ebenfalls. Übergangsgeld? Mal sehen… Und das Job-Center hat natürlich seine Zahlung pünktlich zum 1. Juni eingestellt.

Wie war das mit dem Grundgesetz? Dies hier ist ein Sozialstaat??? (noa)

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