Ist der Standort Banter See mit dem Ratsbeschluss wirklich vom Tisch?
(iz) In der Sitzung vom 24. März 2021 hat der Rat der Stadt einstimmig beschlossen, dass die Planung für einen Neubau einer Stadthalle am Banter See nicht weiterverfolgt werden soll. Dies entspricht den Ergebnissen der Einwohnerbefragung, welche die Stadt im vergangenen Jahr durchgeführt hat. Das bereits davor gestartete Bürgerbegehren gegen eine Stadthalle am Banter See fand gleichfalls überwältigende Unterstützung. Doch ist mit dem Ratsbeschluss der Standort am Banter See wirklich endgültig vom Tisch? Die Bürgerinitiative gegen den Bau einer Stadthalle am Banter See hat da ihre Zweifel.
Gleich drei Anträge zum Thema Stadthalle standen auf der Tagesordnung des Rates und wurden gemeinsam abgehandelt.
Die Gruppe GUS hatte folgendes beantragt: Ein mögliches Bauvorhaben einer Stadt- und Veranstaltungshalle am Banter See (Banter See-Park, Nordufer des Banter Sees), mit Parkplätzen oder Parkhäusern, wird nicht mehr weiterverfolgt … Ein notwendig werdender Bürgerentscheid wird mit einem solchen Beschluss vermieden, zumal neben den bisherigen Kosten für die Einwohnerbefragung (100.000 €) weitere erhebliche Kosten für die Durchführung entstehen würden.
Die Gruppe FDP / FW hatte den Antrag so formuliert: Im Banter See Park an der Nordseite des Banter Sees, südlich der Emsstraße, wird keine Stadthalle gebaut. Der Rat ist an diesen Beschluss 24 Monate gebunden. Er kann danach nur durch einen Bürgerentscheid verändert werden.
Und die Gruppe CDU / WBV beantragte gemeinsam mit der SPD den Auftrag an die Verwaltung, zu prüfen, ob ein Neubau am alten Standort Grenzstraße oder am Standort Friedensstraße wirtschaftlicher und welcher Standort verkehrlich der geeignetere ist.
Am Ende setzte sich mehrheitsbedingt der letztgenannte Antrag durch, mit der eingangs genannten Ergänzung, dass die Planung für einen Neubau einer Stadthalle am Banter See nicht weiterverfolgt werden soll. Doch wie lange hat so ein Beschluss Bestand? Wurde dem Wunsch der Bürger:innen, die keine Stadthalle am Banter See wollen, damit wirklich entsprochen? Die Bürgerinitiative gegen den Bau einer Stadthalle am Banter See hat das in einer Stellungnahme beleuchtet und hinterfragt:
„Auch wenn der Rat der Stadt Wilhelmshaven sich unglaubwürdig machen würde, wenn er den Willen der Einwohner und Bürger unbeachtet ließe, besteht durch den jetzigen Beschluss (Gültigkeit für 6 Monate) das Risiko, dass nach Ablauf von 6 Monaten ein erneuter Beschluss herbeigeführt werden könnte, der den Bau einer neuen Stadthalle am Banter See bezweckt – auch wenn z. Zt. sicher die Mittel dafür fehlen.
Es ist richtig, dass nach der Geschäftsordnung (GO) des Rates der den Bürgerentscheid ersetzende Ratsbeschluss bereits nach einem halben Jahr wieder aufgehoben werden kann. Der Rechtsdezernent, Herr Schönfelder, sieht trotzdem die Grundlage für einen Bürgerentscheid mit diesem Beschluss entzogen. Ein verbindlicher Bürgerentscheid hätte allerdings 2 Jahre Bestand, wenn er nicht auf Veranlassung des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben wird.
Und hier sieht die Bürgerinitiative das Problem: Herr Schönfelder spricht hier von einem „im Wesentlichen gleichlautenden Votum“ von Bürgerentscheid und Ratsbeschluss. § 32 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) regelt es jedoch so, dass die Entscheidung des Rates „im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens getroffen werden muss, sodass sich hier die Frage stellt: „Was ist das „Wesentliche im Sinne des Bürgerbegehrens“?.
Hierüber kann man sich streiten, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Nach unserer Auffassung sind es 2 Punkte, die wesentlich sind, nämlich
- Keine Stadthalle am Banter See und
- Gültigkeit des Bürgerentscheids für 2 Jahre,
denn Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind untrennbar miteinander verbunden.
Insofern wundert es die Bürgerinitiative schon, dass man seitens des Rates anscheinend nicht bereit ist, den Beschluss auf 2 Jahre auszudehnen, zumal die Haushaltslage in nächster Zeit sowieso keinen Neubau erlaubt.
Nach dem Kommentar Thiele, Rdnr 4 zu § 69 NKomVG ist es nämlich durchaus zulässig, von der selbst auferlegten Regelung in der GO abzuweichen, wenn der Beschluss einstimmig ergeht, weil sich in diesem Fall niemand auf die Nichteinhaltung der GO berufen kann.
Im Hinblick auf Glaubwürdigkeit – gerade auch im Vorfeld der Kommunalwahlen – täten die Parteien und Wählergruppen gut daran, ihren Beschluss gegen die Stadthalle am Banter See auf 2 Jahre Gültigkeit auszuweiten. Im Falle eines Bürgerentscheids entstünden sonst Kosten in Höhe von mindestens 100.000 € für die Stadt Wilhelmshaven.“
Recherche / Quellen:
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) §32 Bürgerbegehren
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) §33 Bürgerentscheid
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) § 35 Einwohnerbefragung
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