Sozialgericht
Apr 232008
 

Genervt

Sozialgericht: Immer wieder derselbe Streit gegen denselben Beklagten

(noa) Stell dir vor, dein Mann bringt dir Sonntag für Sonntag ein Stück Schwarzwälder Kirschtorte aus der Konditorei mit, obwohl du ihm schon zwanzigmal gesagt hast, dass du Schwarzwälder Kirschtorte nicht magst. Dieses Beispiel hinkt ganz fürchterlich als Vergleich zu dem, was hier berichtet werden soll, aber uns ist gerade nichts Passendes eingefallen.


Wahrscheinlich gibt es für das, was die Richter am Sozialgericht Oldenburg mit dem Job-Center Wilhelmshaven erleben, überhaupt keine passenden Vergleiche. Von dem Mann mit der Schwarzwälder Kirschtorte könnte frau sich ja notfalls scheiden lassen.
Die Richter am Sozialgericht Oldenburg jedoch entkommen ihrer Falle nicht. Eins ums andere Mal haben sie Fälle zu verhandeln, in denen Wilhelmshavener Erwerbslose gegen ihren Alg II-Bescheid klagen, weil das Job-Center ihnen nicht die vollen Kosten der Unterkunft gewährt. Eins ums andere Mal ergeht ein Beschluss, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe der Werte aus der rechten Spalte der Wohngeldtabelle plus 10 % zu übernehmen sind. Trotzdem legt das Job-Center immer wieder die Mietobergrenzen, die die Stadt Wilhelmshaven willkürlich gesetzt hat, ihren Bescheiden zugrunde.
Letzten Monat gab es wieder einmal eine solche Verhandlung in Oldenburg. Der Kläger war Hans-Jürgen M. (der vollständige Name ist der Redaktion bekannt), der, seitdem er nach Wilhelmshaven gezogen ist, immer angenommen hat, was das Job-Center ihm beschieden hat, sei rechtens, und sich selber immer mit dem beschieden hat, was er bekam. Und das heißt, dass er seit Jahren einen beträchtlichen Teil seines Regelsatzes für die Miete eingesetzt hat. Er hat vor einiger Zeit einen Gegenwind in die Hände bekommen, gelesen, was ihm zusteht und wie er es bekommen kann, und sich entschieden, dass es ein Ende mit der Bescheidenheit hat.
Für das Job-Center war Herr Wothe von der Widerspruchsstelle beim Gericht zugegen, und ihm haute der Richter die Schwarzwälder Kirschtorte um die Ohren. „Herr Wothe, Sie kennen unsere Marge: rechte Spalte der Wohngeldtabelle plus 10 %“, sagte er ihm..
Kosten der Unterkunft in dieser Höhe und damit nur geringfügig unter der tatsächlichen Miete stehen nun in dem Vergleich, den Hans-Jürgen mit dem Job-Center abgeschlossen hat, und dazu noch anteiliges Sozialgeld für seine Tochter, die nicht bei ihm wohnt, aber regelmäßig übers Wochenende und in den Ferien zu ihm kommt.
„Ich kann jedem nur raten, sich zu wehren – egal um welchen Betrag es sich handelt“, sagt Hans-Jürgen nach diesem erfreulichen Ausgang des Verfahrens. Er ist jedoch mit dem Job-Center noch nicht fertig. Wie sich ein Widerspruch gegen einen Alg II-Bescheid immer nur auf eben den aktuellen Bescheid bezieht, geht es auch in Gerichtsverfahren immer nur um den je aktuellen Bescheid. Wer schon länger Leistungen, die ihm zustehen, nicht bekommen hat, aus Unwissen aber keinen Widerspruch eingelegt und nicht geklagt hat, kann an die vorenthaltenen Summen aus früheren Zeiträumen nur kommen, indem er zunächst einmal einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Job-Center stellt. Natürlich wird das Ergebnis der Überprüfung immer lauten, dass alles in Ordnung gewesen sei, denn das Job-Center wird ja nicht einräumen, dass es dem Antragsteller nicht gewährt hat, was ihm zusteht. Aber: Gegen den Überprüfungsbescheid kann man Widerspruch einlegen; gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man klagen. Und so wird Hans-Jürgen auch für die vorherigen Bewilligungszeiträume um die von ihm aus dem Regelsatz getragenen Mietanteile streiten.
Und es kommt einiges dazu: Hans-Jürgen beheizt seine Wohnung mit Öl. Und das kommt nicht einfach aus der Leitung, sondern muss, wenn es alle ist, in größeren Mengen gekauft werden. Dazu braucht man eine größere Summe Geld. Wenn man gerade den Regelsatz für die ganze Familie überwiesen bekommen hat, kann man schnell den Öltank füllen lassen, die Rechnung bezahlen und mit etwas Glück die verauslagte Summe vom Job-Center zurückbekommen, bevor das Brot zu Ende ist. Das klappt aber nicht immer, und so musste Hans-Jürgen einmal beim Job-Center um das Geld für das Heizöl vorab bitten. Er bekam es nicht. Es nützte ihm auch nichts, dass er den letzten Ölkauf nachweisen und darlegen konnte, dass dieser Brennstoff zu Ende war. Zu diesem Zeitpunkt schafften er und sein Sachbearbeiter es wohl schon nicht mehr, zufriedenstellend miteinander zu kommunizieren. Aus dieser Zeit nämlich datiert ein Schreiben, in dem am Ende stand: „Sollten Sie bis zum o.a. Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen.“
Heute weiß Hans-Jürgen, dass das Job-Center so etwas nicht tun darf, diese Drohung also eine leere war. Damals jedoch war er so beeindruckt, dass er auf das Geld für das Heizöl verzichtete und stattdessen mit Heizlüftern für eine erträgliche Raumtemperatur in seiner Wohnung sorgte. Der Strom kommt ja aus der Steckdose; er wird geliefert, ohne dass man ihn im voraus bezahlen muss. Und die Nachzahlung, die nach dem nächsten Ablesetermin fällig ist, sind ja Kosten der Heizung, die das Job-Center übernehmen muss. Und zwar in voller Höhe, sofern man die Energie nicht verschwendet hat: In angemessener Höhe, sagt das Gesetz, und somit ist eine Pauschale nicht rechtmäßig. Doch wie dieses Verfahren ausgeht, muss man abwarten.
An Hans-Jürgen M. scheint das Job-Center sich jedenfalls festgebissen zu haben. Das Letzte, was sich vor Drucklegung dieser Gegenwind-Ausgabe tat, war ein Schreiben des Job-Centers, demzufolge sich die Auszahlung des Geldes, das er zu bekommen hat, verzögere, weil man bei der Behörde so viel damit zu tun habe, seine Widersprüche zu bearbeiten. Es ist natürlich ziemlich dumm, schriftlich zuzugeben, dass man jemandem aus Schikane sein Recht nicht gewährt, und wie das Sozialgericht damit umgeht, darauf darf man gespannt sein.

Sorry, the comment form is closed at this time.

go Top