Saubere Nordsee?
Apr. 292005
 

(jm) Ist die Nordsee nun Sondergebiet, in dem die Abfallbeseitigung sowie das Einleiten von Schiffsabwässern, Ladungsresten usw. verboten ist oder nicht?

Jedenfalls ist sie das – außer für Öl – nicht für schädliche flüssige Massengüter! Immer noch darf ein Chemikalientanker, der z.B. Nitrobenzene nach Brunsbüttel gebracht hat, das bei der anschließenden Tankreinigung anfallende Waschwasser vor den deutschen Nordseeinseln außenbords pumpen, um anschließend in blitzsauberem Zustand eine Ladung Natronlauge in Wilhelmshaven übernehmen zu können.
Ein paar Bedingungen muss die Schiffsleitung während der Schadstoffeinleitung in die Deutsche Bucht allerdings beachten:

  • Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten.
  • Das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist.
  • Das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Metern.

Die höchstzulässige Einleitrate wird nach Schadstoffgruppen klassifiziert. Nur schädliche flüssige Ladungsrückstände, die „… eine große Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit…“ darstellen, müssen an Auffanganlagen an Land abgegeben werden (Gruppe A). Eine Nachreinigung darf das Schiff anschließend auf See nach den unter a, b und c beschriebenen Einleitbedingungen durchführen, wobei das Schmutzwasser noch bis zu 0,1 Gewichtsprozente dieser hoch wasser- bzw. gesundheitsgefährdenden Schadstoffgruppe enthalten darf.
Bei den anderen Schadstoffklassen (B, C und D) wird keine Abgabe an landseitige Auffanganlagen verlangt. So ist für schädliche flüssige Ladungsrückstände, die eine Gefahr darstellen (Gruppe B), lediglich vorgeschrieben, dass die eingeleitete Schadstoffmenge „…keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter pro Tank oder 1/3000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist.“
Bei schädlichen flüssigen Ladungsrückständen, die eine geringere Gefahr (Gruppe C) und solchen, die eine noch erkennbare Gefahr (Gruppe D) darstellen, werden die Mengenbegrenzungen der erlaubten Schadstoffeinleitungen sukzessiv gelockert.

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