wurde der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) vom Landgericht Oldenburg wegen unbefugter Beklebung der Kaufhausfassade von Leffers und der vor dem Kaufhaus stehenden Werbesäule mit Veranstaltungsplakaten zum Antikriegstag 1989.
Die DGB-Erklärung, die Plakatierung des Leffers Eigentums sei nicht durch seine Organe erfolgt, wollte das Landgericht nicht als Entlastung gelten lassen!
Nach dessen Auffassung hat der DGB keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die wilde Plakatierung zu verhindern. So hätte dieser die Plakate z.B. nur an in seinem Verband organisierte Betriebsratsmitglieder leiten dürfen, um sicherzustellen, daß „… die im übrigen sensible politische Werbung nicht von Unbekannten durchgeführt wird.“ Deshalb werde dem DGB selbst die Plakatierung zugerechnet. Der DGB will gegen dieses Urteil Einspruch erheben.
Mai 211990
Verurteilt
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