Hartz IV und Recht
Jul 072008
 

Kinder haben ein Recht auf Bildung!

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(noa) Das laufende Schuljahr geht zu Ende. Die Schülerinnen und Schüler haben schon die Listen der Schulbücher und des sonstigen Schulbedarfs für das kommende Schuljahr; die Eltern der Kinder, die im August eingeschult werden, wissen auch schon, was ihr Nachwuchs zu Beginn der 1. Klasse braucht.

In Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern wird demnächst das Geld noch knapper sein als sowieso schon immer, denn der Regelsatz für Kinder sieht keinen Schulbedarf vor. In den vergangenen Jahren haben betroffene Eltern immer wieder vergeblich versucht, vom Job-Center den Schulbedarf für ihre Kinder ersetzt zu bekommen. Nun tut sich eine neue Chance auf.
Auf www.tacheles-sozialhilfe.de berichtet der Arbeits- und Sozialrechtler Erwin Denzler von einem einstimmigen Beschluss des Bundesrates vom 23. Mai 2008. Der Bundesrat forderte geschlossen die Bundesregierung auf, „bis zum Jahresende die Leistungen für Kinder zu überprüfen und dabei insbesondere auch die Kosten für Lernmittel und Mittagessen in der Schule zu berücksichtigen.“ Bezogen auf die Ausgaben für den Schulbesuch ab dem kommenden Schuljahr wird das Ergebnis dieser Überprüfung natürlich zu spät kommen, und bis dann eine Gesetzesänderung erfolgt, dauert es noch länger. Doch Denzler weiß: „Die Landessozialgerichte in Niedersachsen-Bremen und Nordrhein-Westfalen fanden schon unter der jetzt geltenden Rechtslage Wege, wie das Recht auf Bildung auch für Kinder aus armen Familien bezahlbar bleibt. Nicht ganz sicher sind sich allerdings auch die Gerichte, ob die Leistungen für den Schulbedarf von der ARGE oder vom Sozialamt zu bezahlen sind. Wer sich zuerst an das Sozialamt wendet – und zwar noch bevor die Ausgaben anfallen – hat jedenfalls alle notwendigen Fristen eingehalten, auch wenn der Antrag an die ARGE weitergeleitet wird. “Es ist betroffenen Familien also dringend anzuraten, sofort die Kosten des Schulbedarfs für das kommende Schuljahr beim Sozialamt zu beantragen, auf jeden Fall noch bevor sie die Sachen kaufen. Es ist durchaus möglich, dass der Antrag abgelehnt wird und die Betroffenen Widerspruch einlegen und Klage erheben müssen – die Aussichten, vor Gericht dann aber die Schulkosten zugesprochen zu bekommen, sind angesichts bisher erfolgter Rechtsprechung nicht schlecht. Auf der o.a. Website ist ein Musterantrag veröffentlicht, den wir hier aus Platzgründen nicht abdrucken können. Wer keine Möglichkeit hat, ihn sich aus dem Internet zu holen, darf sich an die Verfasserin dieses Beitrages wenden (04421 – 301920).

 

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