Hartz IV und Recht
Dez 172008
 

Bescheidene Bescheide

Logo HartzIV und Recht

 

Manchmal sind Gerichtsentscheidungen eine recht amüsante Lektüre

(noa) Werner Ahrens von der Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven/Friesland sagt gerne mal, dass alle Bescheide nach dem SGB II nicht korrekt sind, weil sie für die Empfänger nicht nachvollziehbar sind. Manche Bescheide sind außerdem auch widersprüchlich und unlogisch. Zwei Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung.

Ja, was denn nun?

„Bitte beachten Sie, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Eintritt dieser Sanktion der zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der zustehenden Regelleistung gemindert wird.“ So schrieb ein Job-Center einem Alg II-Empfänger in einem Sanktionsbescheid am 05.12.07. Ob das den Hilfeempfänger nicht beeindruckt hat oder was sonst los war, entzieht sich unserer Kenntnis – jedenfalls beging er danach wiederholt gleichartige Pflichtverletzungen. Seine Regelleistung wurde prompt – wie angekündigt – um 60% gemindert, und er wurde wieder über Rechtsfolgen belehrt: „Bitte beachten Sie, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Eintritt dieser Sanktion der zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten vollständig erlischt.“ Und wann erfuhr er solches? Am 10.01.08 – fünf Wochen nach dem vorigen Bescheid.
So ähnlich ging es noch eine Weile weiter: Am 28.04.08 wurde wegen Nichterscheinens zu einem Termin die Leistung für drei Monate um 10% gekürzt und wieder eine Rechtsfolgenbelehrung gegeben, in der weitere 10% Minderung angedroht wurden. Für den 07.05.08 wurde er zu einer Untersuchung eingeladen, mal wieder mit dem Hinweis auf 10% Kürzung bei Nichterscheinen. Als er zu diesem Termin nicht auflief, erinnerte sich offenbar jemand aus dem Job-Center daran, dass man diesem Menschen ja schon einmal eine völlige Streichung des Alg II angedroht hatte, und mit Sanktionsbescheid vom 17.06.08 stellte das Job-Center die Zahlung vollständig ein.

Blickt noch jemand durch?

Das Gericht hatte offenbar seine Schwierigkeiten damit und belehrte das zuständige Job-Center: „Ihre Funktion, den Betroffenen die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen vor Augen zu führen, erfüllt eine Rechtsfolgenbelehrung dann nicht mehr, wenn dem Betroffenen eine zweite Belehrung zugeht, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigt, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zur ersten Belehrung steht. In dieser Situation ist es für einen verständigen Adressaten nicht mehr erkennbar, welche Rechtsfolge im Falle, dass er der Aufforderung nicht nachkommt, tatsächlich eintreten wird. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss daher, um wirksam zu sein, vor allem widerspruchsfrei sein.“ (Oberverwaltungsgericht Bremen, 10.10.08, Az: S2 B 458/08)

Irgendwann muss gut sein!

In einem anderen Fall, ebenfalls aus Bremen, geht es um wiederholte Sanktionen für ein und dasselbe Vergehen.
„Mit Bescheid vom 10. April 2008 erließ die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt.“ Auf den Widerspruch zwischen den Begriffen Eingliederungsvereinbarung einerseits und erließ … durch Verwaltungsakt andererseits soll hier nicht eingegangen werden (noa). „Darin wurde der Antragsteller … verpflichtet, sich bei der … Bremen für einen Integrationsjob im Bereich Metallbau bis zum 20. April 2008 vorzustellen. Wegen der vorausgegangenen Weigerung des Antragstellers zum Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung erließ die Antragsgegnerin am 15. April 2008 einen Sanktionsbescheid, mit dem sie die Regelleistung des Antragstellers für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2008 um 104,00 Euro monatlich absenkte. (…)
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller nochmals eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung … bei der … an und forderte ihn auf, sich dort vorzustellen. Das Angebot war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.“ Nun hatte der Alg II-Empfänger ja nun schon deutlich gesagt, dass er diesen Ein-Euro-Job nicht antreten würde; dass es ihm damit ernst war, hatte er damit gezeigt, dass er sogar eine Leistungskürzung in Kauf genommen hatte. Er wollte dort wirklich nicht hin. Das Job-Center wollte aber offensichtlich wirklich, dass er dort hinginge! „Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers wegen wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 um 208,00 Euro monatlich ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Antragsteller sei am 05. Mai 2008 eine zumutbare Arbeitsgelegenheit angeboten worden. Er habe sich jedoch geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen.“ Und nach dem dagegen gerichteten Widerspruch des Alg II-Empfängers „teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sein Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 vollständig wegfalle, da er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. … Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, der Antragsteller habe sich am 02.Juni 2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit … auszuführen.“ Nun, und hier stellt das Gericht (Verwaltungsgericht Bremen, 06.08.2008, Az: S8 V 2191/08) fest, dass es sich nicht um eine wiederholte, sondern um eine identische Pflichtverletzung handelt, wenn es immer wieder derselbe Ein-Euro-Job ist, den das Job-Center dem Alg II-Empfänger anbietet, weitere Sanktionen deswegen also nicht rechtmäßig sind. – Was hätte das betreffende Job-Center denn gemacht, wenn der Hilfeempfänger dasselbe Angebot noch einmal und noch einmal abgelehnt hätte? Hätte er dann Geld hinbringen müssen?

Widerspruch zurücknehmen? Nein!
Die Bundesagentur für Arbeit hat den Job-Centern geraten, die KundInnen, die einen Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben, in einem Gespräch dazu zu bewegen, den Widerspruch zurückzuziehen. Davon rät die Rechtsanwältin Dr. Unkelbach aus Bonn ausdrücklich ab. „Wer sich überreden lässt, den Widerspruch zurückzunehmen, sorgt dafür, dass der Verwaltungsakt, gegen den er sich wehren wollte, sofort vollstreckt werden kann. Außerdem verspielt er die Möglichkeit, die Entscheidung der ARGE später gerichtlich überprüfen zu lassen. Er bekommt keinen schriftlichen Widerspruchsbescheid und hat nichts in der Hand. Ob das, was der freundliche Mitarbeiter von der ARGE im Gespräch gesagt hat, auch nur annähernd den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann niemand mehr nachprüfen. (…) Wird der Widerspruch zurückgenommen, muss die ARGE gar nichts tun, und der Fall taucht auch nicht in der Statistik auf. Wird der Widerspruch aufrechterhalten, muss die ARGE einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen, und sie muss schriftlich begründen, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Liegt diese Begründung dass schwarz auf weiß vor, kann man sich überlegen, ob man die Sache nun doch auf sich beruhen lässt, klagt oder zunächst professionellen Rechtsrat einholt. Wer einen schriftlichen Widerspruchsbescheid in Händen hält, bekommt in der Regel einen Beratungshilfeschein ausgestellt. Die Überprüfung des Widerspruchsbescheides durch einen Profi kostet dann gerade mal 10 Euro. …“
Quelle: www.tacheles-sozialhilfe.de.

Sorry, the comment form is closed at this time.

go Top