Hartz IV
Mrz 232010
 

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Der Regelsatz ist verfassungswidrig

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Zusatzbedarf

(noa) Am 9. Februar verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Regelsätzen nach dem SGB II. Seither gibt es in den Medien einiges an Information, aber auch jede Menge Desinformation zum Urteil.

Es wird noch Wochen dauern, bis das Urteil im Wortlaut vorliegt. Doch eine ausführliche Pressemitteilung des höchsten Gerichts selber gab es schon am 9. Februar. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Die Regelsätze sind verfassungswidrig. Sie können aber im laufenden Jahr noch so bleiben. Bis 31.12.10 muss der Gesetzgeber neue Regelsätze berechnen und dabei die Gesichtspunkte, die im Urteil des BVG genannt sind, berücksichtigen.
Eine Soll-Höhe der Regelleistung kann das BVG nicht angeben; das obliegt dem Gesetzgeber. Dessen Methoden zur Ermittlung der Höhe müssen transparent sein; ihnen muss ein schlüssiges Konzept zugrunde liegen. Eine Verfassungswidrigkeit ist schon allein dann gegeben, wenn es an dieser Transparenz und Schlüssigkeit mangelt.
Bei der Festlegung der Regelsatzhöhe hat der Gesetzgeber damals Abschläge vorgenommen, also die tatsächlichen Ausgaben der ärmsten 20 % der Bevölkerung gekürzt, ohne zu überprüfen, ob dieses untere Fünftel der Menschen Ausgaben für entsprechende Waren überhaupt tätigt.
(Also: Ein Arbeitsloser braucht kein Segelflugzeug, also ziehen wir ihm die Ausgaben für Segelflugzeuge ab. – Als ob ein nicht arbeitsloser Armer sich ein Segelflugzeug gönnen würde!) Ausgaben für das Bildungswesen wurden gleich gar nicht in den Regelsatz eingerechnet.
Die Mängel bei der Festlegung des Regelsatzes für eine Einzelperson setzen sich bei den Regelsätzen für Paare und für Kinder fort, weil diese von jenen abgeleitet sind. Bei den Regelsätzen für Kinder kommt außerdem hinzu, dass deren spezifische Bedarfe nicht berücksichtigt worden sind. Dazu heißt es wörtlich in der Presseerklärung des BVerfG: „Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.“
Dieser Mangel wurde auch durch die Einführung der 100 Euro pro Schuljahr für Schüler und Schülerinnen nicht „geheilt“, da diese Summe freihändig bestimmt wurde, ohne zu überprüfen, wie teuer der Schulbedarf tatsächlich ist.
Ein rückwirkender Anspruch – das hat das BVG direkt in die Pressemitteilung geschrieben – ergibt sich aus dem Urteil nicht. (Die vielen Hartz IV-Betroffenen, die bis zum 8. Februar also noch schnell Überprüfungsanträge gestellt haben, um eventuelle Ansprüche zu sichern, hätten dies auch bleiben lassen können.) Ab 01.01.2011 muss es aber Regelsätze geben, die nach den Vorgaben des Urteils schlüssig errechnet sind. Ferner muss ab dann auch sichergestellt sein, dass ein „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird“ – und dieser unabweisbare besondere laufende Bedarf muss schon ab sofort auf Antrag gewährt werden.
Nicht festgestellt hat das Bundesverfassungsgericht – anders als erhofft und anders als so mancher jetzt behauptet –, dass die Regelsätze zu niedrig sind. Darauf wies u.a. Herr Hempfling, der Chef der Wilhelmshavener Arbeitsagentur im Gespräch mit dem GEGENWIND hin. Es gibt so einige, die sich darüber die Hände reiben und sagen, sie könnten mit diesem Urteil sogar noch gesenkt werden, wenn sie nur schlüssig begründet werden.
Die neue Hetze, die durch Guido Westerwelle ausgelöst wurde, haben alle mitbekommen. Tatsächlich hat auch die Wilhelmshavener Zeitung sich nicht entblödet, die Frage, ob Arbeitslose Schnee schippen sollen, zur Mittwochsfrage zu machen.
Es kursiert in Arbeitslosenkreisen der Tipp, jetzt ALLES zu beantragen, was man als „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf“ sehen kann. „Bitte nicht!“, sagen die Chefs von Job-Center und Arbeitsagentur. Klar, die Beschäftigten der Arge haben so schon reichlich zu tun. Da wäre es doch nett, wenn jetzt nicht noch haufenweise Anträge auf die VHS-Gebühren, die Monatskarte für die vielen Behördengänge und die Slipeinlagen für die inkontinente Lebenspartnerin dazukämen.
Freundlicherweise versprach die Chefetage der Gegenwindlerin den „Positivkatalog“ der Bundesagentur für Arbeit, damit wenigstens die GEGENWIND-LeserInnen wissen, was sie zusätzlich beantragen können und was nicht. Eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Titel „Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur Härtefallregelung“ und eine der BA mit dem Titel „Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger“ kamen dann auch ein paar Tage später per Email an.
Demzufolge soll es äußerst sparsam zugehen mit dem, was nach dem BerfG-Urteil ab sofort zusätzlich zu bewilligen ist. Den Zusatzbeitrag, den einige Krankenkassen neuerdings erheben, soll man bekommen, wenn die bisherige Krankenkasse bereits eine Kur oder Reha-Maßnahme bewilligt hat, man bei Kassenwechsel eine begonnene Dauerbehandlung abbrechen müsste oder bestimmte Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten – ansonsten muss man in eine Krankenkasse wechseln, die (noch) keinen Zusatzbeitrag erhebt. (Das könnte in nächster Zeit lustig werden: Woher weiß ich denn, ob die Kasse, in die ich nächsten Monat gehe, nicht übernächsten Monat auch mehr Geld will? Naja, dann wechsle ich halt wieder, bis ich sie alle durchhabe und auch die letzte Krankenkasse den Zusatzbeitrag will.)
Die Posten aus der Mitteilung des Ministeriums sind auch nicht allzu großzügig: Nicht verschreibungspflichtige notwendige Medikamente, Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Kosten, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines getrennt lebenden Elternteils mit den Kindern entstehen – Nachhilfeunterricht schon unter sehr eingeschränkten Bedingungen und eigentlich gar nicht.
Da wird nichts anderes bleiben, als dem oben genannten Tipp zu folgen. Die Arbeitslosenselbsthilfe in Oldenburg (ALSO) stellt fest: „Mit allem, was wir in diesem Jahr durchsetzen, werden wir die Entwicklung der Sozialleistungen in den kommenden Jahren positiv beeinflussen. Denn dieses Jahr wird Hartz IV neu berechnet. Je mehr wir durchsetzen, desto weniger werden uns die Regierungsparteien um unsere berechtigten Ansprüche bringen können.“
Ein schlauer Gedanke: Wer jetzt schnell die Monatskarte für den ÖPNV beantragt, wird sie mit Sicherheit nicht bewilligt bekommen. Er kann dann Widerspruch einlegen und gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid klagen. Das Sozialgericht wird wahrscheinlich einsehen, dass jemand, der in Altengroden, Voslapp oder Sengwarden wohnt, diese Monatskarte wirklich braucht. Und wenn das noch in diesem Jahr ausgeurteilt ist, dann findet sich diese Monatskarte zwar nicht in dem zu schaffenden Gesetz wieder, doch der Anspruch steht. (Dass SozialhilfeempängerInnen einen Anspruch auf einen Fernseher hatten, stand auch nicht im Bundessozialhilfegesetz, war aber ca. ab Ende der 70-er Jahre unbestritten.)

Die nächste Versammlung der Arbeitsloseninitiative wird sich mit diesem Thema beschäftigen (13. April, 10 Uhr, Weserstraße 51).

 

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