Gas und Strom
Jun 042008
 

Die Ärmsten schröpfen?

GEW verlangt „Barsicherheiten“ ausgerechnet von Zahlungsunfähigen

(noa) Die Preise für Strom und Gas sind in den letzten Monaten kräftig gestiegen. Wer es geschafft hat, seine Ausgaben durch das Umsteigen auf billigere Lebensmittel oder durch den Verzicht auf ein Zeitungsabo zu reduzieren, behält trotzdem nichts übrig, weil der GEW-Abschlag erhöht wurde. Und nun trifft einen Teil der GEW-KundInnen noch eine weitere Erschwernis

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Eigentlich ist es nicht nur eine Erschwernis, sondern auch eine Diskriminierung, meinen Betroffene. Da bekam z.B. in jüngster Vergangenheit eine Wilhelmshavenerin Post von ihrem Energieversorgungsunternehmen. Sie wurde aufgefordert, 100 Euro als Sicherheitsleistung zu zahlen. Die Frau hat eine Privatinsolvenz. Sie ist seit Jahren GEW-Abnehmerin und hatte noch nie Probleme mit dem Bezahlen ihrer monatlichen Abschläge – von ihrem Insolvenzverfahren sind andere Gläubiger betroffen. Mit viel Mühe hat sie sich finanziell so eingerichtet, dass sie über die Runden kommt und ihre fixen Kosten – u.a. die GEW-Rate – immer sicher bezahlen kann. Und nun soll sie von jetzt auf gleich 100 Euro extra aufbringen. Wovon?
Ähnlich geht es einem GEW-Kunden, der vor Jahren insolvent wurde. Er hat das ganze Verfahren schon hinter sich, die „Wohlverhaltensphase“ überstanden, alles richtig gemacht, wie es das Insolvenzgesetz fordert. (Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, dass man danach wieder unbelastet von vorn beginnen kann.) Er ist jüngst in eine eigene Wohnung gezogen und hat sich zwecks Bezug von Strom und Gas bei der GEW angemeldet. Und nun soll er – als Grundsicherungsempfänger – eine Sicherheitszahlung von über 100 Euro leisten. Von seiner Insolvenz damals war auch die GEW betroffen gewesen. Doch so ist das mit dem Insolvenzgesetz – die Gläubiger bekommen ihre Forderungen nicht komplett befriedigt, sondern nur anteilig. Das ist in manchem Fall gewiss schmerzlich, aber andererseits soll das Gesetz ja sicherstellen, dass ein einmal verschuldeter Mensch wieder finanziell auf die Beine kommt. Und wenn der besagte Herr nun nach mehrjähriger Pause wieder Strom und Gas beziehen will, muss er behandelt werden wie jeder andere Mensch – die Schulden von damals sind erledigt. Dachte er jedenfalls.
Die Forderung nach einer Sicherheitsleistung wurde in diesen beiden Fällen (wie auch in anderen, die uns bekannt wurden) mit dem (laufenden oder abgeschlossenen) Insolvenzverfahren begründet. Im erstgenannten Fall konnte es auch gar keine andere Begründung geben, da die Kundin wie erwähnt mit ihren Zahlungen an die GEW niemals säumig war.
Diese Dame erlebte mit der GEW in diesem Zusammenhang noch mehr Befremdliches: Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung erfuhr sie von ihrer Treuhänderin, dass die GEW ein Recht auf eine solche Sicherheitsleistung habe, sie also zahlen müsse (dazu weiter unten). Also rechnete und rechnete sie und kam zu dem Schluss, dass sie unter äußerster Anstrengung zwei Raten à 50 Euro anbieten könnte. Die GEW war damit einverstanden. Nach Zahlung der ersten 50 Euro stellte die Dame aber fest, dass die den Restbetrag nicht auf einmal aufbringen konnte, ging persönlich hin und bot zweimal 25 Euro an. Und wurde äußerst streng darauf hingewiesen, dass es so nicht gehe – die fehlenden 50 Euro seien auf einmal zu entrichten.
Leider riskierte diese GEW-Kundin es nicht, „aufzumucken“. Leider riskiert das kaum jemand, der in Zahlungsschwierigkeiten ist. Hier wäre es schon spannend gewesen, auszuprobieren, was dann passiert wäre. Hätte man ihr Strom und Gas abgestellt? Während sie ihre monatlichen Abschläge treu und brav bezahlt und immer bezahlt hat? Mit welcher Begründung dann wohl?

Aus der „Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich“ vom 26. Oktober 1006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006:
§ 14 Vorauszahlungen
(1) 1 Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. 3 Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) 1 Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 2 Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3 Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. 4 Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) 1 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. 2 Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. 3 Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

Die genaue Lektüre dieser beiden Paragrafen wirft Fragen auf: Auf welchen der beiden Paragrafen beruft sich die GEW eigentlich? Die betreffenden Menschen sind nicht um eine Vorauszahlung, sondern gleich um eine Sicherheitsleistung „gebeten“ worden. Und: Leisten nicht alle GEW-Kunden sowieso Vorauszahlungen? Man zahlt doch Anfang des Monats seine Abschläge. Ja, und: Woher weiß die GEW von der Insolvenz ihrer Kunden?
Ein dritter Fall, der uns zu Ohren gekommen ist, beantwortet diese Fragen teilweise. Und er enthält einige pikante Details.
Anfang dieses Jahren kam der Gasuhrenableser außer der Reihe zu Frau S. (der vollständige Name ist der Redaktion bekannt). Einige Tage später bekam sie zwei Briefe von der GEW. In einem wurde sie als „Neukundin“ begrüßt, im anderen „aufgrund der Neuanmeldung“ aufgefordert, eine Barsicherheit zu zahlen. Frau S. wies in ihrer Antwort darauf hin, dass sie schon seit Jahren GEW-Kundin ist und offenbar dort ein Fehler passiert sei, dass sie die beiden Briefe also ignorieren werde.
Postwendend kam ein weiteres Schreiben: Ein neues Vertragsverhältnis sei durch die Verbraucherinsolvenz von Frau S. entstanden; das Amtsgericht habe dem Energieversorger mitgeteilt, dass die Insolvenz eröffnet worden sei. Und laut Gesetz sei die GEW „verpflichtet, aktuelle Forderungen dem Amtsgericht bzw. Ihrem Insolvenzverwalter (…) mitzuteilen. Demzufolge haben wir Ihren Verbrauch bis zum (… ) abgerechnet.“
Aha. Deshalb also war der Ableser zur unüblichen Zeit da gewesen.
Und noch einmal aha: Logisch, im Lauf eines Jahres leistet man mal Vorauszahlungen (nämlich im Sommer, wenn man weniger Gas verbrennt als bezahlt), mal hat man Schulden (im Winter, wenn man mehr Gas verbrennt als bezahlt).
Aber wenn man noch nie Probleme mit den GEW-Abschlägen hatte – warum macht das Unternehmen dann Geschichten? Und wie kommt das Amtsgericht dazu, dem Energieversorger Mitteilung über eine Insolvenz zu machen, wenn dieser im Insolvenzantrag gar nicht als Gläubiger genannt wird?
Und noch etwas Pikantes: Das Schreiben der GEW enthält den seltsamen Satz: „Zu der geforderten Sicherheitsleistung ist zu bemerken, dass wir gemäß § 14 der Grundversorgungsverordnung (GVV) (…) berechtigt sind, für das neue Vertragsverhältnis eine Vorauszahlung zu verlangen.“ Ja, so steht es in § 14. Aber warum fordert GEW dann eine Sicherheitsleistung, wie sie in § 15 vorgesehen ist für den Fall, dass der Kunde sich weigert, die Vorauszahlung nach § 14 zu entrichten? Und wo steht, dass ein Energieversorger einfach ein neues Vertragsverhältnis postulieren kann? Müsste er dann nicht erst einmal das alte Vertragsverhältnis kündigen? Und mit welcher Begründung könnte er das tun, solange ein Mensch seine Abschläge immer pünktlich und zuverlässig bezahlt?
Frau S. bat jedenfalls darum, die Abrechnung, die die GEW erstellt hatte, auch zu bekommen und fragte nach dem Erhalt freundlich nach, ob sie den zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Betrag mit in die Insolvenz einrechnen solle „oder ob alles so bleiben soll wie bisher“. Danach hat sie keine Post mehr bekommen.
Zahlreiche GEW-Abnehmer, die sich in der Bürgerinitiative gegen zu hohe Energiepreise zusammengeschlossen haben, zahlen die Gaspreiserhöhung nicht. Müssen jetzt ausgerechnet die, die mit ihrem Insolvenzantrag deutlich gemacht haben, dass sie zahlungsunfähig sind, für die Ausfälle bei der GEW aufkommen?

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