Kurzarbeitergeld
Mrz 171993
 

Einen beachtlichen Erfolg

konnte die Rechtsstelle des DGB für die Arbeiter der Fa. Krupp in Wilhelmshaven erringen. Einem dort beschäftigten Kollegen war es nicht einsichtig, daß den Angestellten die Hälfte der Differenz zwischen Kurzarbeitergeld (63 %) und Normallohn von der Firma bezahlt wurde und den Arbeitern dies nicht zustehen sollte. Er zog vor das Arbeitsgericht und gewann. Künftig müssen die Arbeiter entsprechend entlohnt werden. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Nach Aussagen des DGB-Rechtssekretärs L. Wittgenstein wird eine endgültige Entscheidung womöglich erst vom Bundesarbeitsgericht zu erwarten sein. Die IG Metall rät den bei der Fa. Krupp beschäftigen Arbeitern, sich auf eine entsprechende Liste setzen zu lassen und damit kund zu tun, daß sie auch von dieser Regelung Gebrauch machen wollen.
Dieses Urteil hat nicht nur Bedeutung für die Fa. Krupp, sondern für alle Betriebe im nordwestlichen Niedersachsen, die dem Tarifvertrag für die Metallindustrie zugestimmt haben. Dazu gehören also beispielsweise auch die Firmen Heinen und Lotze, sofern sie Kurzarbeit haben. (hh)

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